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Barrierefreiheitserklärung

des A.ö. Bezirkskrankenhauses Kufstein

Der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein ist bemüht, seine Website im Einklang mit § 14b des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://www.bkh-kufstein.at/.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.0“ entsprechend der geltenden harmonisierten europäischen Norm „Europäischer Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08)“ vollständig vereinbar.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde zuletzt am 12. September 2024 aktualisiert.

Feedback und Kontaktangaben
Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen. Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E Mail mitzuteilen. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an direktion@bkh-kufstein.at mit dem Betreff „Meldung einer Barriere in der Website bkh-kufstein.at". Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.

Kontakt:
A.ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein
Endach 27
6330 Kufstein
Tel.: +43 5372 6966-0
E-Mail: direktion@bkh-kufstein.at

Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Ombudsstelle für barrierefreies Internet und mobile Anwendungen des Land Tirol wenden. Die Beschwerde wird dahingehend überprüft, ob es sich um einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 14b Tiroler Antidiskrimnierungsgesetzes durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper handelt. Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die Ombudsstelle dem Land oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie auf der Webseite der Ombudsstelle für barrierefreies Internet und mobile Anwendungen.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Mangelhafter Alternativtext: Alternativtexte beschreiben teilweise nicht aussagekräftig das jeweilige Bild. Das Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-textueller Inhalt) wird dadurch verletzt.

Zusatzinformation als Überschrift: Zusatzinformationen zur Hauptüberschrift werden teilweise als
Überschrift der Ebene 2 dargestellt. Das Erfolgskriterium 1.3.1 (Info und Beziehungen) wird dadurch
verletzt.

Überschrift technisch nicht gekennzeichnet: Überschriften sind teilweise technisch nicht als solche gekennzeichnet. Das Erfolgskriterium 1.3.1 (Infos und Beziehungen) wird dadurch verletzt.

Fokus nicht im Cookie-Dialog: Die Einstellungen für Cookies stehen beim erstmaligen Laden für die
Tastatur nicht unmittelbar zur Verfügung. Die Erfolgskriterien 1.3.2 (Bedeutungstragende Reihenfolge) und 2.4.3 (Fokusreihenfolge) werden dadurch verletzt.

Mangelnder Kontrast von Schriftfarbe zu Hintergrundfarbe: Einzelne Textpassagen verfügen nicht über einen ausreichenden Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund. Das Erfolgskriterium 1.4.3 (Kontrast Minimum) wird dadurch verletzt.

Fehlender Einsprunglink: Am Seitenanfang steht kein Direktlink zum Hauptinhalt zur Verfügung.
Das Erfolgskriterium 2.4.1 (Blöcke umgehen) wird dadurch verletzt.

Steuerelement für assistierende Technologien verborgen: Steuerelemente werden teilweise technisch für assistierende Technologien verborgen. Das Erfolgskriterium 2.4.3 (Fokusreihenfolge) wird dadurch verletzt.